Vergütung

Zuerst die gute Nachricht: Unsere Leistung ist ihr Geld wert.

Für die rechtsanwaltliche Tätigkeit unserer Kanzlei werden Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) erhoben.

Die anfallenden Gebühren sind dabei von unserem jeweiligen Auftraggeber zu entrichten, unabhängig davon, ob dieser einen Anspruch auf Erstattung dieser Gebühren gegenüber einer Gegenpartei hat.

Die Gebührenberechnung nach RVG berücksichtigt neben der Art der anwaltlichen Tätigkeit den Gegenstandswert, also den wirtschaftlichen Wert, den die anwaltliche Befassung unserer Kanzlei für den Auftraggeber hat.

Sollten Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, so übernimmt diese im Falle eines Versicherungsfalls Kosten der ersten außergerichtlichen Beratung wie auch die Kosten eines eventuellen gerichtlichen Verfahrens unter Einschluss der anwaltlichen Gebühren und der Gerichtskosten. Ob im Einzelfall die Kostentragung erfolgt, ist jedoch abhängig von den Modalitäten Ihres Versicherungsvertrages. Fragen Sie daher bitte hierzu bei Ihrer Versicherungsgesellschaft nach.

Sollten Sie über keine Rechtsschutzversicherung verfügen, besteht grundsätzlich die Möglichkeit, staatliche Beratungshilfe in außergerichtlichen Angelegenheiten bzw. Prozesskostenhilfe in gerichtlichen Verfahren zu beantragen. Dieses staatliche Instrumentarium können Sie in Anspruch nehmen, falls Sie nach Ihren persönlichen, wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Position sind, die Kosten einer Beratung oder eines Verfahrens selbst zu tragen. Die Prozesskostenhilfe übernimmt jedoch nur die anfallenden Gerichtskosten und die Kosten der Tätigkeit Ihres anwaltlichen Vertreters, nicht aber die Kosten der Gegenseite. Letztere müssen Sie im Falle des Unterliegens ggfls. selbst tragen. Vollständigen Kostenschutz bietet Ihnen daher nur eine Rechtsschutzversicherung.

Im Bereich ausschließlich außergerichtlicher Konsultation bieten wir Ihnen bei geeigneten Sachverhalten pauschale Honorarvereinbarungen an, die im Zuge einer ersten Beratung erörtert werden können. Aufgrund der geltenden gesetzlichen Bestimmungen sind vom RVG abweichende Honorarvereinbarungen bezüglich gerichtlicher Tätigkeiten unzulässig und werden von uns daher nicht angeboten.

Rechtsgebiete

 

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RA Jürgen E. Ott RA Jürgen E. Ott
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RAin Elena Ongert RAin Elena Ongert
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