Fritslose Kündigung bei Mobilfunkverträgen möglich
Die Klägerin schloss am 19.04.2005 mit der Beklagten, der BASE, c/o E-Plus Service GmbH & Co. KG einen Mobilfunkvertrag. Der Klägerin stand
nach diesem Vertrag eine Flatrate in das deutsche Festnetz sowie in das E-Plus-Netz gegen monatliche Zahlung von 10,00 € zu. Anfang des Jahres 2010
musste die Klägerin feststellen, dass die Beklagte einige Festnetzrufnummern gesperrt hatte, was zur Folge hatte, dass diese für die Klägerin von ihrer
BASE-Flatrate nicht mehr erreichbar waren (sog. "Call-Through"). Über diese Rufnummern konnte die Klägerin bislang günstig in andere Mobilfunknetze
und in das Ausland telefonieren. Mit Schreiben vom 02.03.2010 wurde die Beklagte aufgefordert, die Festnetzrufnummern von der Sperrung freizugeben.
Dem kam die Beklagte jedoch nicht nach. Daher kündigte die Klägerin das Vertragsverhältnis zum 31.03.2010 fristlos aus wichtigem Grund. Die fristlose
Kündigung wurde jedoch seitens der Beklagten nicht akzeptiert. Daher erhob die Klägerin am 20.05.2010 Klage vor dem Amtsgericht Heilbronn mit der
Feststellung, dass der zwischen den Parteien am
19.04.2005 geschlossene Vertrag durch die fristlose Kündigung der Klägerin vom 31.03.2010 zum
31.03.2010 beendet wurde und nicht weiter fortbesteht.
Des Weiteren begehrte die Klägerin, dass die Beklagte verurteilt wird, alle erforderlichen
rechtlichen Erklärungen und tatsächlichen Handlungen vorzunehmen, die zur Portierung ihrer Rufnummer auf einen neuen Netzbetreiber erforderlich sind.
Das Amtsgericht Heilbronn gab der Klägerin Recht und erließ am 11.08.2010 ein Versäumnisurteil zugunsten der Klägerin, Az.: 2 C 1820/10.
