Keine Narrenfreiheit für Radfahrer - auch nicht bei Fußgängerüberwegen, LG Frankenthal, Entscheidung vom 24.11.2010, Az.: 2 S 193/10
A. Die beklagte Pkw-Fahrerin fuhr mit ihrem Pkw in Frankenthal (Pfalz) stadtauswärts auf einer Straße, während die stadteinwärts zunächst auf einem Radweg fahrende Klägerin auf den sich kurz vor einer Einmündung befindlichen Fußgängerüberweg wechselte und kurz vor Erreichen der gegenüberliegenden Seite von dem Pkw leicht erfasst wurde.
B. Das Gericht begründete die Entscheidung wie folgt: Radfahrer hätten unabhängig von ihrer Fahrgeschwindigkeit - anders als Fußgänger auf einem Zebrastreifen - keinen Vorrang. Sie seien verpflichtet abzusteigen und das Fahrrad zu schieben. Würden sie auf dem Fahrrad den Fußgängerüberweg überqueren wollen, seien sie gegenüber dem Kraftverkehr wartepflichtig.
Das Landgericht hat im Verhalten der Radfahrerin einen Verursachungsbeitrag zum Zustandekommen des Verkehrsunfalls gesehen und aus diesem Grund ihr eine hälftige Mitschuld an dem Unfall angelastet. Das Gericht wurde aber noch deutlicher: Es erteilte den Hinweis, dass im Falle eines plötzlichen und nicht absehbaren Einschwenkens eines Radfahrers auf den Zebrastreifen im Einzelfall auch eine Alleinschuld des Radfahrers gegeben sein kann.
C. Anmerkung:
Gerade Fahrradfahrer unterschätzen immer wieder, dass auch von einem Fahrrad im Straßenverkehr eine Gefahrenquelle ausgehen kann. Jedoch werden auch Fahrradfahrer "zur Kasse gebeten", wenn aufgrund ihres sehr hohen Verschuldensbeitrages ein Verkehrsunfall zustande kommt – sei es im Bezug zum PKW oder zum Fußgänger. Zur Steigerung der straßenverkehrsrechtlichen Sensibilität in diesem Bereich werden im Folgenden ein paar Urteile zitiert, in denen die Haftungsverteilung zu 100 % zu Lasten des Fahrradfahrers erfolgte:
I. LG Koblenz, Urteil vom 1. 12. 2004 – 12 S 159/04 –, DAR 2005, 94
Bei Vorfahrtsverletzung gegenüber einem Pkw-Fahrer haftet ein 14,5 Jahre alter Radfahrer für dessen Schaden zu 100 %. Der Pkw-Fahrer muss nicht damit rechnen, dass nach einem Radfahrer aus der Nebenstraße ein weiterer Radfahrer kommt, der die Vorfahrt verletzt.
II. LG Stralsund, Urteil vom 10. 5. 2006 –6 O 560
Haftung eines Radfahrers bei einer Kollision zu 100 %, wenn ein Radfahrer entgegen der Fahrtrichtung den Gehweg befährt und mit einem abbiegenden Pkw-Fahrer kollidiert, dessen Sicht nach rechts durch Büsche eingeschränkt ist.
III. LG Erfurt, Urteil vom 14. 3. 2007 – LGERFURT 14.03.2007 Aktenzeichen 8 O 1790/06 –, SP 2007, 347
Befährt ein Radfahrer verbotswidrig den Gehweg und kollidiert mit einem Pkw, der nach links in eine Zufahrt abbiegt, haftet der Radfahrer zu 100 %.
